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Immobilie geerbt: So gehen Sie vor
Wer nach dem Ableben eines Verwandten ein Haus oder eine Wohnung geerbt hat, ist nach einigen Wochen oft hin- und hergerissen. Denn wahlweise kann sich der Nachlass für die Hinterbliebenen als Glücksfall oder Belastung entpuppen. Zunächst lautet die Devise jedoch “Ruhe bewahren”. Wie Sie bei einer Immobilienerbschaft am besten vorgehen, erfahren Sie in diesem Beitrag oder unserer Broschüre.
Beantragen Sie einen Erbschein
Wenn Sie ein Haus geerbt haben, sollten Sie als erstes einen Erbschein beantragen. Wenden Sie sich hierzu an das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Haben Sie die Immobilie allein geerbt, können Sie den Erbschein für sich beantragen. Als Teil einer Erbengemeinschaft müssen Sie zusammen mit Ihren Miterben einen Teilerbschein oder gemeinschaftlichen Erbschein anfordern.Verschaffen Sie sich einen Überblick
Sobald Ihnen der Erbschein vorliegt, sollten Sie sich einen umfassenden Überblick über den Nachlass verschaffen. Der Erbschein berechtigt Sie dazu, das Grundbuch des geerbten Hauses einzusehen. Darin sind Grundschulden, Hypotheken und andere Belastungen dokumentiert. Das Grundbuch ist daher von großer Bedeutung für die Entscheidung, ob Sie den Nachlass überhaupt annehmen oder nicht. Ist die Erbschaft sehr umfangreich und unübersichtlich, kann die Zusammenarbeit mit einem Nachlassverwalter sinnvoll sein. Er sichtet den Nachlass und kümmert sich um die Haftung gegenüber eventuellen Gläubigern.
Sonderfall Erbengemeinschaft
Wenn Sie das Haus nicht allein, sondern mit anderen zusammen geerbt haben, entscheidet die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich, was mit dem Nachlass passieren soll. In der täglichen Praxis der Dittrich Immobilien Consulting GmbH kommt es häufig vor, dass Erbengemeinschaften sich nicht einigen können, ob die gemeinsame Immobilie behalten, verkauft oder in den Besitz eines einzigen Erben übergehen soll, der alle anderen auszahlt. Bisweilen muss die Erbengemeinschaft aufgelöst und das Erbe auseinandergesetzt werden. Um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, ist eine fundierte Immobilienbewertung unerlässlich. Welche Fristen gelten für das Annehmen oder Ausschlagen einer Erbschaft? Bis zu sechs Wochen nachdem Sie das Haus oder die Wohnung geerbt haben, können Sie die Erbschaft entweder annehmen oder ablehnen. Eine Frist von sechs Monaten gilt, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Achtung: Schlagen Sie die Erbschaft innerhalb dieser Fristen nicht aus, gilt sie automatisch als angenommen. Weiterhin ist es nicht möglich, eine bereits angenommene Erbschaft wieder auszuschlagen.Erbe angenommen: Grundbucheintrag ändern
Nachdem das geerbte Haus in Ihren Besitz übergegangen ist, sollten Sie den Grundbucheintrag ändern lassen. Den dazugehörigen Antrag richten Sie an das Grundbuchamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die geerbte Liegenschaft befindet. Diese Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren (ab dem Tod des Erblassers) kostenlos. Sie können die Frist innerhalb dieses Zeitraumes verlängern lassen. Allerdings sind spätere Grundbuchberichtigungen kostenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach dem Wert der Immobilie.
Haben Sie den Nachlass angenommen, gilt es eine Entscheidung zu treffen, wie mit der Immobilie weiter verfahren werden soll. Sie können es selbst bewohnen, es vermieten oder verkaufen. Egal, für welche dieser drei Optionen Sie sich entscheiden: Sie sollten in jedem Fall einen Profi wie die Dittrich Immobilien Consulting GmbH mit einer Immobilienbewertung beauftragen. Sie gibt Ihnen detailliert Aufschluss über den aktuellen Marktwert Ihres Eigentums sowie über dessen Zustand – Sie sehen auf einen Blick, welche kleinen oder großen Sanierungsarbeiten in nächster Zeit anstehen.